Statuten

  

Schachclub Thal und Umgebung

  

(gegründet 1983)

  

I. Name und Zweck

  

Art. 1 Name

  

Unter dem Namen „Schachclub Thal“ besteht ein Verein im Sinne von Art. 60ff. ZGB mit Sitz in Thal. 

 

Art. 2 Zweck

  

Der Verein bezweckt die Pflege und Förderung des Schachspieles durch:

  

  1. regelmässige Zusammenkünfte an Spielabenden

  2. Turniere

  3. Wettkämpfe

  4. Vorträge

  5. Lehrkurse

  6. weitere Anlässe

  

Art. 3 Mitgliedschaft in übergeordneten Verbänden 

 

Der Verein ist Mitglied des Schweizerischen Schachbundes (SSB) und des Schachverbandes Säntis.

 

II. Mitgliedschaft

  

Art. 4 Mitgliederkategorien

  

Der Verein besteht aus Aktiv-, Passiv- und Ehrenmitgliedern.

  

Mitglied kann jede Person werden, die sich für das Schachspiel interessiert.

   

Art. 5 Aktivmitglieder

  

Wer Aktivmitglied des Vereins werden will, hat dem Präsidenten mit dem Formular „Beitrittserklärung“ ein entsprechendes Gesuch einzureichen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme innert zwei Monaten. Ein ablehnender Bescheid kann an die Hauptversammlung weitergezogen werden.  

 

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Dem Präsidenten ist eine schriftliche Austrittserklärung einzureichen. Der Austritt wird nur mit dem Ende des laufenden Vereinsjahres wirksam. Die finanziellen Verpflichtungen für das laufende Vereinsjahr sind noch zu erfüllen. 

 

Ein Mitglied kann durch die Hauptversammlung mit 2/3 Mehrheit in folgenden Fällen ausgeschlossen werden:

 

wenn es seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein trotz zwei Mahnungen nicht nachkommt.

  1. wenn es sich den Vereinsbeschlüssen widersetzt.

  2. wenn es dem Verein bewusst Schaden zugefügt hat oder dem Verein zur Unehre gereicht.

  

Art. 6 Passivmitglieder

  

Freunde des Vereins können diesem als Passivmitglied angehören. Sie haben an der Hauptversammlung nur beratende Stimme und sind vom Spielbetrieb ausgeschlossen.

  

Art. 7 Ehrenmitglieder

  

Mitglieder, die sich um den Verein oder um das Schachleben in hervorragender Weise verdient gemacht haben, können von der Hauptversammlung auf Antrag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

  

 

III. Mitgliederbeiträge 

 

Art. 8 Beitragshöhe

  

Der Mitgliederbeitrag für Aktiv- und Passivmitglieder wird von der ordentlichen Hauptversammlung alljährlich festgelegt. Der Mitgliederbeitrag darf dabei die Maximalhöhe von Fr. 150.-- keinesfalls überschreiten.

  

Die Hauptversammlung kann für Passivmitglieder einen reduzierten Mitgliederbeitrag festlegen. 

 

Ehrenmitglieder bezahlen nur die Beiträge an übergeordnete Verbände. Ansonsten zahlen sie keinen Mitgliederbeitrag. 

 

Die Hauptversammlung ist berechtigt, für Junioren (bis 20 Jahre) geringere Mitgliederbeiträge festzusetzen, als sie für die übrigen Aktiv- und Passivmitglieder gelten.

  

Im Übrigen kann die Hauptversammlung einem Mitglied in besonderen Fällen den Mitgliederbeitrag ermässigen, erlassen oder stunden.

  

Neueintretende zahlen ihren Mitgliederbeitrag pro rata ab Eintrittsmonat.

  

Art. 9 Fälligkeit und Zahlungsfrist 

 

Die Mitgliederbeiträge werden an der Hauptversammlung fällig und sind innert 30 Tagen zu bezahlen.

 

  

Art. 10 Haftbarkeit

  

Für die Verpflichtungen des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die Belangbarkeit der Vereinsmitglieder erschöpft sich mit der Einzahlung des maximalen Jahresbeitrages.

  

IV. Organe

  

Art. 11 Organe des Vereins

  

  1. Hauptversammlung

  2. Vorstand

  3. Revisionsstelle

  

A. Hauptversammlung 

 

Art. 12 Ordentliche Hauptversammlung

  

Die ordentliche Hauptversammlung findet anfangs des Jahres statt, spätestens aber bis Mitte März. Sie ist alljährlich am Ort des Vereinssitzes durchzuführen.

  

Art. 13 Ausserordentliche Hauptversammlung

  

Der Vorstand kann ausserordentliche Hauptversammlungen einberufen und ist ferner dazu verpflichtet, wenn 1/5 der Mitglieder dies unter Angabe der zu behandelnden Geschäfte schriftlich verlangen. Die Einberufung hat dann innert 30 Tagen zu erfolgen. Im Übrigen unterstehen die ausserordentlichen Hauptversammlungen den Bestimmungen, wie sie für die ordentliche Hauptversammlung gelten.

  

Art. 14 Einladung und Antragstellung

  

Die Hauptversammlung muss vom Vorstand mindestens 14 Tage vor dem Versammlungsdatum einberufen werden. Mit der Einladung sind den Mitgliedern auch die Traktanden schriftlich bekannt zu geben.

  

Über nicht angekündigte Traktanden darf nicht entschieden werden, es sei denn, dass mehr als die Hälfte der Aktivmitglieder anwesend und zwei Drittel derselben mit einer Beschlussfassung einverstanden sind; hiervon ausgenommen sind Statutenänderungen und Vereinsauflösung.

  

Wünsche und Anträge der Mitglieder sind dem Vorstand spätestens bis 8 Tage vor der Hauptversammlung schriftlich einzureichen.

  

Art. 15 Beschlussfähigkeit

  

Beschlussfähig ist die Hauptversammlung, wenn mindestens 1/3 der Aktivmitglieder anwesend ist.

 

Art. 16 Abstimmungsverfahren

  

An der Hauptversammlung hat jedes Aktivmitglied eine Stimme. Vertretung ist ausgeschlossen. Ein Aktivmitglied kann jedoch bei Abwesenheit seine Stimme schriftlich bekannt geben lassen.

  

Die Beschlüsse werden in offener Abstimmung mit einfachem Mehr der abgegebenen Stimmen gefasst. Mit einfachem Mehr der abgegebenen Stimmen kann eine geheime Abstimmung verlangt werden. Bei Stimmengleichheit gibt der Präsident den Stichentscheid.

  

Für Statutenänderungen und die Auflösung des Vereins gelten besondere Bestimmungen.

  

Art. 17 Geschäfte der ordentlichen Hauptversammlung

  

Die Hauptversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Es stehen ihr insbesondere folgende Befugnisse zu:

  

  1. Begrüssung und Wahl der Stimmenzähler

  2. Abnahme des Protokolls der letzten Hauptversammlung

  3. Abnahme des Jahresberichtes des Präsidenten und der Vereinsfunktionäre

  4. Abnahme des Kassaberichtes (insbesondere der Jahresrechnung)

  5. Abnahme des Revisorenberichtes und Entlastung des Vorstandes

  6. Wahl des Präsidenten und des Vizepräsidenten und der übrigen Vorstandsmitglieder sowie der Revisoren, jeweils für eine Amtsdauer von einem Jahr.

  7. Behandlung von Rekursen gegen Beschlüsse des Vorstandes über die Aufnahme von Mitgliedern

  8. Ausschluss von Mitgliedern

  9. Festsetzung der Jahresbeiträge innerhalb des statutarischen Maximalbeitrages

  10. Ausgaben von besonderer Tragweite

  11. Statutenänderungen und Auflösung des Vereins

  12. Wünsche und Anträge

  13. Verschiedenes und allgemeine Umfrage

  

  1. Vorstand

  

Art. 18 Aufgaben

   

Der Vorstand ist das ausführende Organ des Vereins und erledigt alle laufenden Geschäfte, soweit hierfür nicht andere Vereinsorgane zuständig sind.

  

Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen oder bezeichnet diejenigen Mitglieder, die den Verein nach aussen vertreten. Der Vorstand kann zudem aus seiner Mitte diejenigen Mitglieder bestimmen, welche die Zeichnungsberechtigung innehaben sollen.

  

Art. 19 Mitglieder

  

Der Vorstand besteht aus 5 bis 8 Mitgliedern. Es sind dies:

 

Präsident

  1. Vizepräsident

  2. Aktuar

  3. Kassier

  4. Spielleiter

  5. Materialverwalter

  6. Beisitzer

  7. Juniorenleiter

  

Der Präsident steht dem Vorstand und dem Verein vor. Er leitet die Hauptversammlungen und Vorstandssitzungen.

  

Der Vizepräsident entlastet den Präsidenten in seiner Arbeit und vertritt ihn bei Abwesenheit an den Hauptversammlungen und Vorstandssitzungen.

  

Der Aktuar führt an allen Hauptversammlungen und Vorstandssitzungen die Protokolle und erledigt die schriftlichen Arbeiten im Verein.

  

Der Kassier führt die Vereinskasse. Er hat alle Einnahmen und Ausgaben festzuhalten und hat zu Handen der Hauptversammlung einen Kassabericht (insbesondere eine Jahresrechnung) zu erstellen.

  

Der Spielleiter ist besorgt, dass die Förderung des Schachspieles gepflegt wird. Er organisiert Spielabende, Turniere und Wettkämpfe. Weiters ist er besorgt für Vorträge und Lehrkurse.

  

Der Materialverwalter ist für Ordnung und Funktionieren des Schachmaterials besorgt.

  

Die Beisitzer unterstützen die übrigen Vorstandsmitglieder in ihren Chargen. Wenn nötig können Beisitzer auch als Spielleiter einer Gruppe oder als Materialverwalter eingesetzt werden.

  

Dem Juniorenleiter obliegt die Betreuung der Junioren.

  

Ohne wichtige Gründe ist der Verein nicht verpflichtet, die Demission eines Vorstandsmitgliedes vor Ablauf der Amtsperiode anzunehmen. 

  

  1. Revisionsstelle

  

Art. 20 Zusammensetzung

  

Die Revisionsstelle besteht aus 2 Aktivmitgliedern. 

 

Art. 21 Aufgaben

  

Die Rechnungsrevisoren prüfen die Jahresrechnung und die Rechnungen über besondere Veranstaltungen. Sie überwachen die Einhaltung der Statuten und der gesetzlichen Vorschriften durch den Vorstand.

  

Die Revisoren sind befugt, zu jeder Zeit ihre Aufgabe ohne Voranmeldung bei den einzelnen Funktionären des Vereins auszuüben und nötigenfalls den Vorstand über Missstände unverzüglich zu orientieren.

  

Die Revisionsstelle hat der ordentlichen Hauptversammlung über ihre Kontrollen und Beobachtungen einen schriftlichen Bericht (Revisorenbericht) vorzulegen und die Genehmigung oder Ablehnung der Jahresrechnung sowie Entlastung oder Nichtentlastung des Vorstandes zu beantragen.

  

V. Spielordnung

   

Art. 22 Verbindliche Vorschriften 

 

Als Spielregeln gelten die Vorschriften des Schweizerischen Schachbundes (SSB) und des Weltschachbundes (FIDE). Im Rahmen dieser Vorschriften kann der Vorstand besondere Turnierreglemente ausarbeiten. Über die Genehmigung entscheidet die Hauptversammlung.

  

VI. Statutenänderungen 

 

Art. 23 Verfahren

  

Die Statuten können nur an einer Hauptversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten geändert werden. Änderungsanträge müssen dem Vorstand spätestens bis 30 Tage vor der Hauptversammlung schriftlich eingereicht werden.

  

VII. Vereinsauflösung 

 

Art. 24 Verfahren

  

Eine Auflösung des Vereins kann nur an einer Hauptversammlung beschlossen werden. Der Auflösungsbeschluss bedarf der Zustimmung von 3/4 der anwesenden Aktivmitglieder. 

 

Art. 25 Vermögenszuwendung

  

Im Falle der Auflösung des Vereins wird durch einfaches Mehr der abgegebenen Stimmen festgelegt, wie das Vereinsvermögen und das Material verwendet werden.

  

VIII. Schlussbestimmungen

  

Diese Statuten ersetzen diejenigen vom 21. März 1983.

  

Diese revidierten Statuten treten am Tage ihres Erlasses durch die Hauptversammlung des Schachclubs Thal am 12. Februar 2001 in Kraft.

  

Thal, 12. Februar 2001

  

Namens des Schachclubs Thal und Umgebung:

  

Der Präsident: Der Aktuar:

  

Beat Thür Marcel Schneider

 

 

 

 

Nachtrag zu den Statuten des Schachclubs Thal und Umgebung

  

vom 4. Februar 2002  

 

Die Hauptversammlung des Schachclubs Thal beschliesst: 

 

I. 

 

Die Statuten des Schachclubs Thal und Umgebung vom 12. Februar 2001 werden wie folgt geändert:

  

Art. 3 (neu): Mitgliedschaft in übergeordneten Verbänden

  

Der Verein ist Mitglied des Schweizerischen Schachbundes (SSB).

  

II.

  

Dieser Nachtrag wird ab 4. Februar 2002 angewendet.

  

Namens des Schachclubs Thal und Umgebung: 

   

Der Präsident: Der Aktuar: 

  

Reto Grass Marcel Schneider

 

 

 

 

 

Nachtrag zu den Statuten des Schachclubs Thal und Umgebung

 

vom 14. März 2016

 

Die Hauptversammlung des Schachclubs Thal beschliesst:

 

Die Statuten des Schachclubs Thal und Umgebung vom 12. Februar 2001 werden wie folgt geändert:

 

Art. 5 (neu) Aktivmitglieder  

 

Wer Aktivmitglied des Vereins werden will, hat dem Präsidenten mit dem Formular „Beitrittserklärung“ ein entsprechendes Gesuch einzureichen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme von Mitgliedern innert zwei Monaten. Ein ablehnender Bescheid kann an die Hauptversammlung weitergezogen werden.

 

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Dem Präsidenten ist eine schriftliche Austrittserklärung einzureichen. Der Austritt wird nur mit dem Ende des laufenden Vereinsjahres wirksam. Die finanziellen Verpflichtungen für das laufende Vereinsjahr sind noch zu erfüllen.

 

Ein Mitglied kann durch die Hauptversammlung mit 2/3 Mehrheit in folgenden Fällen ausgeschlossen werden:

 

  1. wenn es seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein trotz zwei Mahnungen nicht nachkommt.

  2. wenn es sich den Vereinsbeschlüssen widersetzt.

  3. wenn es dem Verein bewusst Schaden zugefügt hat oder dem Verein zur Unehre gereicht.

 

Art. 12 (neu) Ordentliche Hauptversammlung

 

Die ordentliche Hauptversammlung findet anfangs des Jahres statt, spätestens aber bis Mitte März. Sie ist alljährlich in Thal oder dessen Umgebung durchzuführen.

 

II.

 

Dieser Nachtrag wird ab 14. März 2016 angewendet.

 

Namens des Schachclubs Thal und Umgebung:

 

Der Präsident: Der Aktuar:

 

Marcel Schneider Otto Hasler