(gegründet 1983)
I. Name und Zweck
Unter dem Namen „Schachclub Thal“ besteht ein Verein im Sinne von Art. 60ff. ZGB mit Sitz in Thal.
Der Verein bezweckt die Pflege und Förderung des Schachspieles durch:
regelmässige Zusammenkünfte an Spielabenden
Turniere
Wettkämpfe
Vorträge
Lehrkurse
weitere Anlässe
Der Verein ist Mitglied des Schweizerischen Schachbundes (SSB) und des Schachverbandes Säntis.
II. Mitgliedschaft
Art. 4 Mitgliederkategorien
Der Verein besteht aus Aktiv-, Passiv- und Ehrenmitgliedern.
Mitglied kann jede Person werden, die sich für das Schachspiel interessiert.
Wer Aktivmitglied des Vereins werden will, hat dem Präsidenten mit dem Formular „Beitrittserklärung“ ein entsprechendes Gesuch einzureichen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme innert zwei Monaten. Ein ablehnender Bescheid kann an die Hauptversammlung weitergezogen werden.
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Dem Präsidenten ist eine schriftliche Austrittserklärung einzureichen. Der Austritt wird nur mit dem Ende des laufenden Vereinsjahres wirksam. Die finanziellen Verpflichtungen für das laufende Vereinsjahr sind noch zu erfüllen.
Ein Mitglied kann durch die Hauptversammlung mit 2/3 Mehrheit in folgenden Fällen ausgeschlossen werden:
wenn es seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein trotz zwei Mahnungen nicht nachkommt.
wenn es sich den Vereinsbeschlüssen widersetzt.
wenn es dem Verein bewusst Schaden zugefügt hat oder dem Verein zur Unehre gereicht.
Freunde des Vereins können diesem als Passivmitglied angehören. Sie haben an der Hauptversammlung nur beratende Stimme und sind vom Spielbetrieb ausgeschlossen.
Mitglieder, die sich um den Verein oder um das Schachleben in hervorragender Weise verdient gemacht haben, können von der Hauptversammlung auf Antrag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Der Mitgliederbeitrag für Aktiv- und Passivmitglieder wird von der ordentlichen Hauptversammlung alljährlich festgelegt. Der Mitgliederbeitrag darf dabei die Maximalhöhe von Fr. 150.-- keinesfalls überschreiten.
Die Hauptversammlung kann für Passivmitglieder einen reduzierten Mitgliederbeitrag festlegen.
Ehrenmitglieder bezahlen nur die Beiträge an übergeordnete Verbände. Ansonsten zahlen sie keinen Mitgliederbeitrag.
Die Hauptversammlung ist berechtigt, für Junioren (bis 20 Jahre) geringere Mitgliederbeiträge festzusetzen, als sie für die übrigen Aktiv- und Passivmitglieder gelten.
Im Übrigen kann die Hauptversammlung einem Mitglied in besonderen Fällen den Mitgliederbeitrag ermässigen, erlassen oder stunden.
Neueintretende zahlen ihren Mitgliederbeitrag pro rata ab Eintrittsmonat.
Die Mitgliederbeiträge werden an der Hauptversammlung fällig und sind innert 30 Tagen zu bezahlen.
Art. 10 Haftbarkeit
Für die Verpflichtungen des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die Belangbarkeit der Vereinsmitglieder erschöpft sich mit der Einzahlung des maximalen Jahresbeitrages.
Hauptversammlung
Vorstand
Revisionsstelle
Der Vorstand kann ausserordentliche Hauptversammlungen einberufen und ist ferner dazu verpflichtet, wenn 1/5 der Mitglieder dies unter Angabe der zu behandelnden Geschäfte schriftlich verlangen. Die Einberufung hat dann innert 30 Tagen zu erfolgen. Im Übrigen unterstehen die ausserordentlichen Hauptversammlungen den Bestimmungen, wie sie für die ordentliche Hauptversammlung gelten.
Die Hauptversammlung muss vom Vorstand mindestens 14 Tage vor dem Versammlungsdatum einberufen werden. Mit der Einladung sind den Mitgliedern auch die Traktanden schriftlich bekannt zu geben.
Über nicht angekündigte Traktanden darf nicht entschieden werden, es sei denn, dass mehr als die Hälfte der Aktivmitglieder anwesend und zwei Drittel derselben mit einer Beschlussfassung einverstanden sind; hiervon ausgenommen sind Statutenänderungen und Vereinsauflösung.
Wünsche und Anträge der Mitglieder sind dem Vorstand spätestens bis 8 Tage vor der Hauptversammlung schriftlich einzureichen.
Art. 15 Beschlussfähigkeit
Beschlussfähig ist die Hauptversammlung, wenn mindestens 1/3 der Aktivmitglieder anwesend ist.
An der Hauptversammlung hat jedes Aktivmitglied eine Stimme. Vertretung ist ausgeschlossen. Ein Aktivmitglied kann jedoch bei Abwesenheit seine Stimme schriftlich bekannt geben lassen.
Die Beschlüsse werden in offener Abstimmung mit einfachem Mehr der abgegebenen Stimmen gefasst. Mit einfachem Mehr der abgegebenen Stimmen kann eine geheime Abstimmung verlangt werden. Bei Stimmengleichheit gibt der Präsident den Stichentscheid.
Für Statutenänderungen und die Auflösung des Vereins gelten besondere Bestimmungen.
Die Hauptversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Es stehen ihr insbesondere folgende Befugnisse zu:
Begrüssung und Wahl der Stimmenzähler
Abnahme des Protokolls der letzten Hauptversammlung
Abnahme des Jahresberichtes des Präsidenten und der Vereinsfunktionäre
Abnahme des Kassaberichtes (insbesondere der Jahresrechnung)
Abnahme des Revisorenberichtes und Entlastung des Vorstandes
Wahl des Präsidenten und des Vizepräsidenten und der übrigen Vorstandsmitglieder sowie der Revisoren, jeweils für eine Amtsdauer von einem Jahr.
Behandlung von Rekursen gegen Beschlüsse des Vorstandes über die Aufnahme von Mitgliedern
Ausschluss von Mitgliedern
Festsetzung der Jahresbeiträge innerhalb des statutarischen Maximalbeitrages
Ausgaben von besonderer Tragweite
Statutenänderungen und Auflösung des Vereins
Wünsche und Anträge
Verschiedenes und allgemeine Umfrage
Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen oder bezeichnet diejenigen Mitglieder, die den Verein nach aussen vertreten. Der Vorstand kann zudem aus seiner Mitte diejenigen Mitglieder bestimmen, welche die Zeichnungsberechtigung innehaben sollen.
Der Vorstand besteht aus 5 bis 8 Mitgliedern. Es sind dies:
Präsident
Vizepräsident
Aktuar
Kassier
Spielleiter
Materialverwalter
Beisitzer
Juniorenleiter
Der Aktuar führt an allen Hauptversammlungen und Vorstandssitzungen die Protokolle und erledigt die schriftlichen Arbeiten im Verein.
Der Kassier führt die Vereinskasse. Er hat alle Einnahmen und Ausgaben festzuhalten und hat zu Handen der Hauptversammlung einen Kassabericht (insbesondere eine Jahresrechnung) zu erstellen.
Der Spielleiter ist besorgt, dass die Förderung des Schachspieles gepflegt wird. Er organisiert Spielabende, Turniere und Wettkämpfe. Weiters ist er besorgt für Vorträge und Lehrkurse.
Der Materialverwalter ist für Ordnung und Funktionieren des Schachmaterials besorgt.
Die Beisitzer unterstützen die übrigen Vorstandsmitglieder in ihren Chargen. Wenn nötig können Beisitzer auch als Spielleiter einer Gruppe oder als Materialverwalter eingesetzt werden.
Dem Juniorenleiter obliegt die Betreuung der Junioren.
Ohne wichtige Gründe ist der Verein nicht verpflichtet, die Demission eines Vorstandsmitgliedes vor Ablauf der Amtsperiode anzunehmen.
Art. 20 Zusammensetzung
Die Revisionsstelle besteht aus 2 Aktivmitgliedern.
Die Rechnungsrevisoren prüfen die Jahresrechnung und die Rechnungen über besondere Veranstaltungen. Sie überwachen die Einhaltung der Statuten und der gesetzlichen Vorschriften durch den Vorstand.
Die Revisoren sind befugt, zu jeder Zeit ihre Aufgabe ohne Voranmeldung bei den einzelnen Funktionären des Vereins auszuüben und nötigenfalls den Vorstand über Missstände unverzüglich zu orientieren.
Die Revisionsstelle hat der ordentlichen Hauptversammlung über ihre Kontrollen und Beobachtungen einen schriftlichen Bericht (Revisorenbericht) vorzulegen und die Genehmigung oder Ablehnung der Jahresrechnung sowie Entlastung oder Nichtentlastung des Vorstandes zu beantragen.
V. Spielordnung
Als Spielregeln gelten die Vorschriften des Schweizerischen Schachbundes (SSB) und des Weltschachbundes (FIDE). Im Rahmen dieser Vorschriften kann der Vorstand besondere Turnierreglemente ausarbeiten. Über die Genehmigung entscheidet die Hauptversammlung.
Die Statuten können nur an einer Hauptversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten geändert werden. Änderungsanträge müssen dem Vorstand spätestens bis 30 Tage vor der Hauptversammlung schriftlich eingereicht werden.
Eine Auflösung des Vereins kann nur an einer Hauptversammlung beschlossen werden. Der Auflösungsbeschluss bedarf der Zustimmung von 3/4 der anwesenden Aktivmitglieder.
Im Falle der Auflösung des Vereins wird durch einfaches Mehr der abgegebenen Stimmen festgelegt, wie das Vereinsvermögen und das Material verwendet werden.
Diese Statuten ersetzen diejenigen vom 21. März 1983.
Diese revidierten Statuten treten am Tage ihres Erlasses durch die Hauptversammlung des Schachclubs Thal am 12. Februar 2001 in Kraft.
Thal, 12. Februar 2001
Namens des Schachclubs Thal und Umgebung:
Der Präsident: Der Aktuar:
Beat Thür Marcel Schneider
vom 4. Februar 2002
Die Hauptversammlung des Schachclubs Thal beschliesst:
I.
Die Statuten des Schachclubs Thal und Umgebung vom 12. Februar 2001 werden wie folgt geändert:
Der Verein ist Mitglied des Schweizerischen Schachbundes (SSB).
II.
Dieser Nachtrag wird ab 4. Februar 2002 angewendet.
Namens des Schachclubs Thal und Umgebung:
Der Präsident: Der Aktuar:
Reto Grass Marcel Schneider
vom 14. März 2016
Die Hauptversammlung des Schachclubs Thal beschliesst:
Die Statuten des Schachclubs Thal und Umgebung vom 12. Februar 2001 werden wie folgt geändert:
Art. 5 (neu) Aktivmitglieder
Wer Aktivmitglied des Vereins werden will, hat dem Präsidenten mit dem Formular „Beitrittserklärung“ ein entsprechendes Gesuch einzureichen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme von Mitgliedern innert zwei Monaten. Ein ablehnender Bescheid kann an die Hauptversammlung weitergezogen werden.
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Dem Präsidenten ist eine schriftliche Austrittserklärung einzureichen. Der Austritt wird nur mit dem Ende des laufenden Vereinsjahres wirksam. Die finanziellen Verpflichtungen für das laufende Vereinsjahr sind noch zu erfüllen.
Ein Mitglied kann durch die Hauptversammlung mit 2/3 Mehrheit in folgenden Fällen ausgeschlossen werden:
wenn es seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein trotz zwei Mahnungen nicht nachkommt.
wenn es sich den Vereinsbeschlüssen widersetzt.
wenn es dem Verein bewusst Schaden zugefügt hat oder dem Verein zur Unehre gereicht.
II.
Dieser Nachtrag wird ab 14. März 2016 angewendet.
Namens des Schachclubs Thal und Umgebung:
Der Präsident: Der Aktuar:
Marcel Schneider Otto Hasler